Berlin, 30. Juni 2010 Bundesversammlung 2010 © Guido Bergmann Die Wahl des Bundespräsidenten ist die einzige Aufgabe der Bundesversammlung. Einzelheiten der Wahl regelt das Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung, das sich auf Art. 54 Abs. 7 Grundgesetz stützt.
Der Bundespräsident muss ein Deutscher oder eine Deutsche sein, das Wahlrecht zum Bundestag besitzen und das 40. Lebensjahr vollendet haben. Die Amtszeit dauert fünf Jahre. Eine anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig (Art. 54 GG).
Der Bundespräsident darf weder einer gesetzgebenden Körperschaft noch der Regierung des Bundes oder eines Landes angehören (Art. 55 Abs. 1 GG). Unvereinbar mit seinem Amt ist auch die Ausübung jedes anderen besoldeten Amtes, Gewerbes und Berufes. Der Leitung oder dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens darf der Bundespräsident ebenfalls nicht angehören (Art. 55 Abs. 2 GG).
Bei seinem Amtsantritt leistet der Bundespräsident vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates einen Amtseid (Art. 56 GG).


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